Gemäß §§ 6 Abs. 1a, 7 Abs. 4 WahlO kann die Wahl auch mit Hilfe einer elektronischen Teledialog-Einrichtung (TED) stattfinden.
Die Entscheidung, ob dies erfolgt, obliegt allein dem Wahlleiter, der erst in der Veranstaltung (ohne TED-Verwendung) auf klassischem Wege nach Wahl des Wahlausschusses gem. § 4 WahlO von diesem bestimmt wird.
Die Entscheidung des Wahlleiters über die Verwendung des TED-Systems ist unanfechtbar, d.h. weder durch einen Antrag zur Tagesordnung, noch über eine gesonderte Abstimmung kann die Entscheidung des Wahlleiters angefochten oder verändert werden.
Organisatorisch muss im Ausblick auf die Entscheidung des Wahlleiters ein TED-System zu verwenden, jedoch eine entsprechende Vorbereitung erfolgen.
Es ist bei Verwendung des TED-Systems darauf zu achten, dass nur vor Ort anwesende wahlberechtigte Mitglieder/Delegierte abstimmen können und für den Fall, dass keine TED-Wahl erfolgt, entsprechende klassische Stimmzettel ersatzweise vorgehalten werden.
Die Abstimmung über das TED-Verfahren erfüllt das Erfordernis der geheimen Abstimmung (§ 6 Abs. 1 WahlO). Ein Antrag gem. § 6 Abs. 2 WahlO auf offene Abstimmung bleibt jedoch möglich; in diesem Fall wird offen per Handzeichen ohne Nutzung des TED-Systems abgestimmt.
Auf dem zentralen Veranstaltungsbildschirm sollte stets für jeden Wahlgang eindeutig erkenntlich gemacht werden, welche Knöpfe auf dem Abstimmungsgerät (Sender) für welche jeweilige Wahl betätigt werden müssen.
Der Wahlleiter bittet bei jedem Wahlaufruf die Mitglieder/Delegierten, ihre Wahl über ihre Sender auszuüben und sollte hierfür mindestens 30 Sekunden Zeit lassen (auch längere Zeit ist möglich).
Die Wahl findet ansonsten nach den üblichen Regelungen statt (siehe z.B. § 8 Abs. 2 WahlO zu mehreren Wahlgängen bei mehreren Personen).
Ist ein Mitglied/Delegierter unsicher bzw. rügt es, dass sein Abstimmungsgerät (Sender) fehlerhaft gearbeitet habe, so kann technisch von ihm abgefragt werden, ob die entsprechende Sendernummer im Abstimmungsergebnis registriert wurde. Das/der Mitglied/Delegierte muss in diesem Fall in eigener Entscheidung zwangsläufig seine Gerätenummer gegenüber der prüfenden Person preisgeben, da ansonsten eine Überprüfung unmöglich ist. Es ist dafür eine Person zu bestimmen, die eine solche Prüfung vertraulich und technisch versiert vornehmen kann. Dies kann auch eine externe Person (z.B. Mitarbeiter des Systemanbieters) sein.