Ansprechpartner

Kreisgeschäftsführer
Thomas Schlott

Tel: 09351 5081-0
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Wernfelder Str. 1
97737 Gemünden

Hinweise zur organisatorischen Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in den BRK-Kreisverbänden

1.    Sämtliche Wahlen finden alle vier Jahre nach Maßgabe der Satzung und der Wahlordnung statt (§ 54 (2) der BRK-Satzung).

Die Wahl findet in der Mitgliederversammlung statt.
Eine Briefwahl ist ausgeschlossen.

2.    Zu wählen sind:

a)    folgende Vorstandsmitglieder:
  • der Vorsitzende
  • der erste stellvertretende Vorsitzende
  • der zweite stellvertretende Vorsitzende
  • der Chefarzt
  • der stellvertretende Chefarzt
  • der Schatzmeister
  • der stellvertretende Schatzmeister
  • der Justitiar
(s. § 26 (1) Nr. 1 und § 28 (1) der Satzung) Diese Vorstandsmitglieder können Frauen oder Männer sein. Einer der Vorsitzenden soll eine Frau sein. b)   der Haushaltsausschuss:
  • sieben Mitglieder und
  • drei Ersatzmitglieder (s. § 26(1) Nr.2, § 27 (1) der Satzung).
Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müssen im Kreisverband wahlberechtigt sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. c)    die Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 26 (1) Nr.3 der Satzung)
  • zur Bezirksversammlung
vier Delegierte und vier Ersatzdelegierte je Kreisverband mit nicht mehr als 10.000 Mitgliedern. Bei Kreisverbänden mit mehr als 10.000 Mitgliedern für je angefangene 5.000 Mitglieder ein weiterer Delegierter (und Ersatzdelegierter) vgl. § 36 Nr.1 der Satzung. Hierbei sollen die Frauen angemessen vertreten sein.
  • zur Landesversammlung
zwei Delegierte (und zwei Ersatzdelegierte) je Kreisverband. Bei Kreisverbänden mit mehr als 10.000 Mitgliedern für je angefangene 10.000 Mitglieder ein weiterer Delegierter (und Ersatzdelegierter) vgl. § 13 (1) Nr.1 der Satzung Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließen, dem Vorstand des Kreisverbandes die Benennung der Delegierten und Ersatzdelegierten zu übertragen (§ 26 (1) Nr.3 Satz 2 der Satzung).

3.    Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern des Bayerischen Roten Kreuzes in ihrem Kreisverband ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu (§ 9 Abs. 2 BRK-Satzung). Das passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern des Bayerischen Roten Kreuzes in ihrem Kreisverband ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu (§ 9 Abs. 2 BRK-Satzung, Abweichungen für Wahlen in den Gemeinschaften durch die jeweilige Ordnung/Richtlinie der Gemeinschaft sind möglich!). Nicht passiv Wahlberechtigt (nicht wählbar) in den Kreisvorstand oder in den Haushaltsausschuss sind hauptamtliche Mitarbeiter eines Kreisverbandes. „Hauptamtlich“ bedeutet jegliches Arbeitsverhältnis (auch geringfügige Beschäftigung). Personen, die gem. § 52 BRK-Satzung als Ehrenamtliche eine Zuwendung erhalten, sind in der Regel nicht hauptamtlich beschäftigt und daher wählbar. Die Annahme eines Wahlamtes oder einer Berufung in eine ehrenamtliche Funktion gilt als Beitrittserklärung (§ 8 Abs. 3 BRK-Satzung) und begründet somit eine Mitgliedschaft im BRK. Hierauf ist vor der Wahl hinzuweisen. Wahlberechtigte Mitglieder sind: Aktive Mitglieder, die
  • Mitglied einer Rot-Kreuz-Gemeinschaft sind,
  • an der Arbeit des Bayerischen Roten Kreuzes ehrenamtlich aktiv teilnehmen, ohne Mitglied einer Rot-Kreuz-Gemeinschaft zu sein und darüber eine Bestätigung der Kreisgeschäftsstelle besitzen,
  • eine in der Satzung vorgesehene Wahl oder Berufung in eine ehrenamtliche Funktion annehmen (§ 7 Abs. 2 BRK-Satzung).
  • Mitglieder einer Schwesternschaft vom Roten Kreuz in Bayern im Kreisverband ihres Dienstortes (§ 7 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 3 BRK-Satzung)
  • Mitglieder der Marienvereine im Kreisverband Coburg (§ 7 Abs. 4 BRK-Satzung)
  • Fördernde Mitglieder, die die Aufgaben des Bayerischen Roten Kreuzes durch Mitgliedsbeiträge unterstützen, in dem Kreisverband, in dem sie als Mitglied geführt werden (§ 7 Abs. 5 i. V. m. § 9 Abs. 3 BRK-Satzung)
  • Vertreter juristischer Personen oder Personenvereinigungen im Kreisverband ihres Sitzes (§ 7 Abs. 5 i. V. m. § 9 Abs. 3 und 4 BRK-Satzung)

4.    Zeitplan

a)    Die Wahlen sollten rechtzeitig, vor dem vorgesehenen Versammlungstermin, vorbereitet werden. b)   In ausreichendem zeitlichen Abstand ist vom Vorstand der Wahlvorbereitungsausschuss zu bestellen (mindestens drei Personen, die möglichst nicht als Kandidaten im Gespräch sein sollten).
Zusätzlich sind ein 1. und ein 2. Ersatzmitglied zu bestellen. c)    Der Wahlvorbereitungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Wird ein Mitglied des Wahlvorbereitungsausschusses zur Wahl vorgeschlagen und liegt seine Einverständniserklärung zur Kandidatur vor, so scheidet es aus dem Wahlvorbereitungsausschuss aus und an seine Stelle tritt das Ersatzmitglied.  d)   Der Wahlvorbereitungsausschuss erlässt spätestens am 30.Tag vor dem Wahltag die Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung soll in der gleichen Form wie die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgen, zweckmäßigerweise deshalb durch Veröffentlichung in der Tagespresse sowie durch Veröffentlichung gegenüber den Rotkreuzgliederungen in üblicher Form (z. B. Rundschreiben). e)   Die Wahlausschreibung muss die Aufforderung enthalten, Wahlvorschläge beim Wahlvorbereitungsausschuss einzureichen, und zwar schriftlich bis spätestens zum 12. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr. Diese Vorgabe ist so zu interpretieren, dass der Zeitraum zwischen der Wahl und der Ausschlussfrist für Wahlvorschläge höchstens 12 Tage betragen darf. D. h., dass z. B. eine Abgabefrist für Wahlvorschläge 13 Tage vor der Wahl unzulässig ist, wohl aber kann die Abgabefrist weniger als 12 Tage betragen, wenn der 12. Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag fällt. In diesen Fällen endet die Frist am nächsten Werktag. Der Abgabeort für Wahlvorschläge ist am Tag der Abgabefrist bis 18.00 Uhr zu besetzen. In der Wahlausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass nur vorschlagsberechtigt ist, wer bei der betreffenden Wahl auch wahlberechtigt ist und dass den Vorschlägen die Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen beigefügt werden soll (§ 3 (1) Wahlordnung). f)     Der Wahlvorbereitungsausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingegangenen Wahlvorschläge und holt, so weit noch nicht vorliegend, die Einverständniserklärungen der Vorgeschlagenen ein (§ 3 (3) WO). Das Vorliegen des Einverständnisses ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Vorschlages (zeitliche Reihenfolge beachten!).

5.    Wahlausschuss (§ 4 und § 5 WO)

a)    Vor Beginn der Wahl lässt der Vorsitzende (des Kreisverbandes) durch die Versammlung mindestens drei Wahlausschussmitglieder durch Zuruf wählen. Die Wahlausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. Wer selbst Wahlbewerber (Kandidat) ist, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Es ist zweckmäßig und zulässig, den Wahlvorbereitungsausschuss als Wahlausschuss wählen zu lassen. b)   Der Wahlleiter führt den Vorsitz in der Versammlung während der Dauer der Wahl. c)    Vor Beginn der Wahl gibt der Wahlleiter die gültigen Wahlvorschläge bekannt. (§ 5 WO) Eine Rücknahme der Kandidatur ist bis zum Aufruf des jeweiligen Wahlganges möglich. Steht für die Wahl des Vorsitzenden eines Kreisverbandes kein Kandidat zur Verfügung, so kann die Wahlversammlung (Mitgliederversammlung) mit 2/3-Mehrheit beschließen, dass die gesamte Wahl neu auszuschreiben ist. Kommt ein derartiger Beschluss nicht zustande oder handelt es sich um eine andere zu wählende Position, fordert der Wahlleiter die Wahlberechtigten zur Abgabe von Vorschlägen auf. (vgl. § 5 (3) der WO) Vorschläge können schriftlich oder durch Zuruf erfolgen. Es können auch abwesende Mitglieder vorgeschlagen werden, sie müssen jedoch ihr Einverständnis mit der Wahl schriftlich erklärt haben. (§ 5 (3) WO) d)   Der Wahlleiter hat die Namen der vorgeschlagenen Bewerber bekannt zu geben. (§ 5 (1) WO) e)   Die Vorgeschlagenen können sich der Wahlversammlung vorstellen. Über Einzelheiten entscheidet der Wahlausschuss. (§ 5 (4) WO)

6.    Durchführung der Wahl (§ 6 WO)

a)    Die Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel. (§ 6 (1) WO) b)   Auf Antrag können Wahlen auch offen vorgenommen werden. Offene Wahl ist ausgeschlossen, wenn ein Wahlberechtigter widerspricht oder wenn für ein Amt mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. (§ 6 (2) WO) c)    Zur Erleichterung der Durchführung sollten verschiedenfarbige Stimmzettel für jeden Wahlgang verwendet werden (Inhalt: s. Muster in Anlage) (§ 6 (3) S. 2 WO) d)   Der Wahlausschuss prüft den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. (§ 6 (4) WO) 

7.    Stimmabgabe (§ 7 WO)

a)    Jeder Wahlberechtigte hat nur so viele Stimmen, wie Wahlämter zu besetzen sind. (§ 7 (1) WO) b)   Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen oder mehr als die zulässige Stimmenzahl oder keine Stimmabgabe enthalten, sind ungültig. (§ 7 (3) WO) Anmerkung:Stimmenthaltungen sind damit als ungültige Stimmen zu werten und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses (als abgegebene Stimmen) zu berücksichtigen.

8.    Feststellung des Wahlergebnisses (§ 8 WO)

a)    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt. (§ 8 (1) WO) b)   Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Bewerbern mit dem höchsten gleichen Ergebnis ein weiterer Wahlgang statt. Trifft das höchste Ergebnis nur auf einen Bewerber zu, so findet zwischen diesem und den Bewerbern mit dem zweithöchsten Ergebnis ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Erhalten mehrere Bewerber die höchste gleiche Stimmenzahl, so entscheidet zwischen diesen das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist. (§ 8 (2) WO) c)    Als Delegierter oder Ersatzdelegierter ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (§ 8 (5) WO). Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt. Erhalten Bewerber bei der Stichwahl gleiche Stimmenzahlen, entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist. d)   Wird der Vorsitzende eines Bezirksverbandes oder Kreisverbandes nicht gewählt, so kann die Wahlversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen, dass die gesamte Wahl neu auszuschreiben ist. (§ 8 (3) WO) e)   Wird für ein anderes Amt ein Bewerber nicht gewählt, so findet sogleich anschließend ein weiterer Wahlgang statt. Der Wahlleiter fordert die Wahlberechtigten zur Abgabe von schriftlichen oder mündlichen Wahlvorschlägen auf. Es können auch solche Bewerber benannt werden, die in der Versammlung nicht anwesend sind, jedoch ihr schriftliches Einverständnis mit der Wahl erklärt haben. (siehe § 8 (3) iVm § 5 (3) WO).

9.    Annahme (§ 9 WO) bzw. Ablehnung der Wahl

a)    Nach jeder Wahl ist der Gewählte vom Wahlleiter zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Lehnt der neugewählte Vorsitzende die Wahl ab, so kann die Wahlversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließen, dass die gesamte Wahl neu auszuschreiben ist (§ 5 (3) WO).Wird für ein anderes Amt die Wahl nicht angenommen, ist der Wahlgang neu aufzurufen (s. 6 b) § 5 (2) und (3) der Wahlordnung (s. 6 b). b)   Kann ein Gewählter wegen Abwesenheit nicht befragt werden, dann gilt seine schriftliche Einverständniserklärung zur Kandidatur zugleich als Annahmeerklärung zur Wahl. (§ 9 (2) WO)

10.  Wahlprotokoll (§ 10 WO)

a)    Über die Wahl ist ein Protokoll zu führen, das die Mitglieder des Wahlausschusses unterzeichnen. (§ 10 (1) WO) b)   In dem Protokoll sind die Namen der Wahlausschussmitglieder und der Bewerber, die Form der Wahl und das Wahlergebnis aufzuführen. (§ 10 (2) WO) c)    Das Protokoll ist bei der zuständigen Rotkreuz-Geschäftsstelle aufzubewahren; Zweitschriften der Protokolle sind dem jeweils übergeordneten Verband zu übersenden. (§ 10 (3) WO)

11.  Wahlanfechtungen (§ 11 WO)

a)    Wahlen können nur innerhalb einer Frist von einer Woche angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem der Wahl folgenden Tag. Anfechtungsberechtigt ist, wer zu der Wahl wahlberechtigt war. Die Anfechtung ist schriftlich vorzunehmen und soll begründet werden. (§ 11 (1) WO) b)   Über die Anfechtung entscheidet der Vorstand des übergeordneten Verbandes. Über die Anfechtung von Wahlen von Rotkreuz-Gemeinschaften entscheidet: (§ 11 (2) WO)
  • Der Vorstand des Bezirksverbandes bei Wahlen auf Ebene der Kreisverbände
  • Der Vorstand des Landesverbandes bei Wahlen auf der Ebene der Bezirksverbände
Der Vorstand kann zu diesem Zweck einen Wahlprüfungsausschuss bilden. c)    Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist oder bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wahlanfechtung sind die Stimmzettel unter Verschluss aufzubewahren. (§ 11 (4) WO) Link:
  • <link file:9185 internen link im aktuellen>Satzung mit Wahlordnung